Gerichtsurteil zu Holzpoltern
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in Beschlüssen vom 29. August und 8. September 2022 klargestellt, dass Holzpolter als walduntypische Gefahrenquellen gelten. Diese künstlich geschaffenen Strukturen gehören nicht zur natürlichen Ausstattung des Waldes und erfordern daher besondere Sicherungsmaßnahmen durch die Waldeigentümer.
Pflichten der Waldbesitzer
Waldbesitzer sind verpflichtet, Holzpolter so zu sichern, dass ein selbstständiges Abrollen oder Verrutschen der Stämme durch natürliche Einflüsse wie Wind oder Wasser verhindert wird. Allerdings müssen sie nicht für Gefahren haften, die durch das Besteigen der Holzstapel durch Menschen entstehen. Das Gericht betonte, dass von Waldbesuchern ein umsichtiges Verhalten erwartet werden kann und offensichtliche Risiken, wie das Klettern auf Holzpolter, zu vermeiden sind.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
In bestimmten Situationen sind jedoch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn sich Holzpolter in der Nähe von Spielplätzen, Grillplätzen, Waldkindergärten oder Jugendwaldheimen befinden. In solchen Fällen müssen Waldbesitzer geeignete Absperrungen anbringen, um insbesondere Kinder vor den Gefahren des Besteigens zu schützen, da sie die Risiken oft nicht vollständig einschätzen können.