Vor allem im Sommer, wenn die Bäume Blätter und Früchte tragen, kommt es oft vor, dass der gesetzlich vorgeschriebene "lichte Raum" über Straßen und Wegen nicht mehr eingehalten wird.
Dieser nach Straßenverkehrsgesetz geforderte "lichte Raum" über Straßen beträgt 4,5 m, über Gehwegen 2,5 m. Bei Bäumen an Straßen wird dieser Schnitt angewendet und – soweit baumpflegerisch vertretbar – auch eingehalten. Ist das vorgeschriebene Lichtraumprofil nicht mehr ausreichend, sollte ein Lichtraumprofilschnitt durchgeführt werden.
Die ZTV-Baumpflege(Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen) gibt vor allem beim Lichtraumprofilschnitt eine klare Regelung vor: Zur Erhaltung oder Herstellung des notwendigen "lichten Raums" werden hauptsächlich Grob- und Schwachäste eingekürzt oder abgesägt. Starkäste sollten nur im notwendigen Maße eingekürzt werden und dürfen nur in begründeten Einzelfällen vollständig entfernt werden.
Wir empfehlen beim Jungbaum einen frühzeitigen "Erziehungsschnitt" mit gleichzeitigem Lichtraumprofilschnitt. Bei älteren Bäumen sollte der "lichte Raum" regelmäßig geprüft werden. Also, rufen Sie uns rechtzeig an ...
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